Kampagne Wir sagen „NEIN!" zum ‚religiösen Existenzminimum‘!
Im Herbst 2008 hatten wir uns u. a. an den damaligen Bundestagspräsidenten wegen der Anwendung des sog. religiösen Existenzminimums in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung mit der Bitte um Hilfe gewandt, da das Bundesverwaltungsgericht im März 2009 eine Grundsatzentscheidung vor dem Hintergrund der sog. Qualifikationsrichtlinie der EU aus Oktober 2006 treffen wollte und wir befürchteten, dass es beim forum internum (Verweis auf das "Beten im stillen Kämmerlein") bleiben soll (dies war das Hauptargument des Bundesinnenministeriums in dem damaligen Verfahren).

Am 25.03.2010 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, da kein Handlungsbedarf zu sehen wäre. In der Tat hat sich die Rechtsprechung seit ca. 2008 bezüglich des forum internums erheblich verbessert. Auch die öffentliche Seite des Glaubens wie der Besuch von Gottesdiensten oder die Weitergabe des Glaubens usw. ist nun geschützt. Bemerkenswert ist die Feststellung auf S. 2, dass auch schon vor 2006 ein entsprechender Schutz gewährt worden wäre. Wir selbst haben noch 2007 ein Verfahren vor Gericht begleitet, bei dem genau dieser Schutz nicht gewährt wurde.

Liebe Schwestern und Brüder, liebe Freundinnen und Freunde!
Stellen Sie sich vor, Gerichte verzichteten bei medizinischen Fragen auf ärztliche Gutachten. Stattdessen führten sie die nötigen Untersuchungen selbst durch und stellten die Diagnosen eigenhändig. Ein Aufschrei ginge durchs Land. Alle würden sich empören und sagen: „Die Begutachtung von Krankheiten darf nur ein Arzt machen!" Undenkbar? Liest man Urteile oder Entscheidungen von Asylverfahren, in denen es um die Prüfung der Konversion geht, fällt auf, dass die Gerichte durchgehend selbst theologische Bewertungen abgeben. Ganz offensichtlich gelten bei theologischen Fragestellungen andere Maßstäbe wie bei medizinischen Fragen. Dies ist umso erstaunlicher, als laut Grundgesetz die Kirchen für den Staat in Glaubenssachen zu bestimmen haben.